LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.06.2015
7 Sa 32/15
Normen:
ZPO § 212a;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 03.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 2399/14

Maßgebliche Tarifwerke zur Entlohnung in der Chemischen Industrie Rheinland-PfalzTeilweise Neuregelung eines Verbandstarifvertrages durch firmenbezogenen Verbandstarifvertrag

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.06.2015 - Aktenzeichen 7 Sa 32/15

DRsp Nr. 2018/10604

Maßgebliche Tarifwerke zur Entlohnung in der Chemischen Industrie Rheinland-Pfalz Teilweise Neuregelung eines Verbandstarifvertrages durch firmenbezogenen Verbandstarifvertrag

1. Dieselben Tarifvertragsparteien können wirksam eine Ablösung oder (teilweise) Abänderung eines von ihnen geschlossenen Tarifvertrages durch eine Neuregelung vereinbaren.2. Eine solche (teilweise) Neuregelung durch die Tarifvertragsparteien eines Verbandstarifvertrages kann auch durch einen firmenbezogenen Verbandstarifvertrag erfolgen.3. Das Günstigkeitsprinzip (§ 4 Abs. 3 TVG) stellt eine Kollisionsregelung für das Verhältns von schwächeren zu stärkeren Rechtsnormen dar. Es ist nicht anzuwenden, wenn mehrere tarifvertragliche und damit gleichrangige Regelungen zusammentreffen.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Az.:12 Ca 2399/14 - vom 3. Dezember 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 212a;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Entlohnung des Klägers nach dem aus seiner Sicht jeweils einschlägigen Entgelttarifvertrag für die chemische Industrie einschließlich der entsprechenden Eingruppierung nach der Entgeltgruppe E 08, hilfsweise E 07 sowie über Vergütungsrückstände.

1. 2. 1. 2. 3.