FG Sachsen - Urteil vom 05.07.2005
4 K 1926/00
Normen:
EStG § 5 Abs. 1 S. 2 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 289
DB 2006, 923
DStRE 2006, 846

Maßgeblicher Jahresüberschuss für die Überprüfung der Angemessenheit von Gewinntantiemen der GmbH-Gesellschaftergeschäftsführer

FG Sachsen, Urteil vom 05.07.2005 - Aktenzeichen 4 K 1926/00

DRsp Nr. 2005/19548

Maßgeblicher Jahresüberschuss für die Überprüfung der Angemessenheit von Gewinntantiemen der GmbH-Gesellschaftergeschäftsführer

Bei der Prüfung, ob die den Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH zugesagten Gewinntantiemen 50 % des Gewinns der Gesellschaft übersteigen, sind dem handelsrechtlichen Jahresüberschuss zur Ermittlung der 50-%-Bemessungsgrundlage nicht nur die ertragsabhängigen Steuern und die Tantiemen, sondern auch die steuerlichen Sonderabschreibungen hinzuzurechnen.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1 S. 2 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Beklagte Tantiemen an die Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttungen behandeln durfte.

Die Klägerin wendet sich gegen einen Körperschaftsteuerbescheid 1995, einen Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 KStG zum 31.12.1995, jeweils vom 12.01.97 und geändert durch Bescheid vom 12.03.98, und einen Gewerbesteuermeßbetragsbescheid 1995 vom 12.03.98, alle bestätigt durch Einspruchsentscheidung vom 01.09.00, in denen der Beklagte bei an die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer in 1995 geleisteten Tantiemenzahlungen in Höhe von jeweils 75.000,00 DM verdeckte Gewinnausschüttungen angenommen hat. Die Geschäftsführer halten je 50 % der Geschäftsanteile.