BFH - Beschluss vom 23.10.2018
VII R 36/17
Normen:
KN Pos. 0206, Pos. 0207;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 138
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 18.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 250/15

Maßgeblicher Umsatzsteuersatz für die Lieferung von Fleisch- und Schlachtnebenerzeugnissen

BFH, Beschluss vom 23.10.2018 - Aktenzeichen VII R 36/17

DRsp Nr. 2019/9

Maßgeblicher Umsatzsteuersatz für die Lieferung von Fleisch- und Schlachtnebenerzeugnissen

1. NV: Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob eine Ware nach ihren objektiven Merkmalen und Eigenschaften für den menschlichen Verzehr geeignet ist. 2. NV: Genusstaugliche Waren verlieren ihre Eignung für den menschlichen Verzehr nicht automatisch, wenn sie in einem den Anforderungen des deutschen Lebensmittelrechts nicht entsprechenden Betrieb verarbeitet wurden.

Tenor

Die Revision des Finanzamts gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18. Mai 2017 5 K 250/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat das Finanzamt zu tragen.

Normenkette:

KN Pos. 0206, Pos. 0207;

Gründe

I.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt —FA—) wendet sich gegen ein Urteil, mit dem das Finanzgericht (FG) die Umsatzsteuer zugunsten der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) im Streitjahr 2008 niedriger festgesetzt hat, weil es —anders als das FA— davon ausging, dass für die streitgegenständlichen Lieferungen von Fleisch- und Schlachtnebenerzeugnissen der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt.