BFH - Beschluss vom 12.07.2017
VI R 36/15
Normen:
EStG § 33; AO § 163;
Fundstellen:
BFHE 258, 151
FR 2019, 240
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 23.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1750/13

Maßgeblicher Veranlagungszeitraum für die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen

BFH, Beschluss vom 12.07.2017 - Aktenzeichen VI R 36/15

DRsp Nr. 2017/11165

Maßgeblicher Veranlagungszeitraum für die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen

1. Aufwendungen i.S. des § 33 Abs. 1 EStG sind grundsätzlich in dem Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen, in dem der Steuerpflichtige sie geleistet hat. 2. Eine abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO ist atypischen Ausnahmefällen vorbehalten. Sie kommt nicht bereits dann in Betracht, wenn sich Aufwendungen im Veranlagungszeitraum der Verausgabung nicht in vollem Umfang steuermindernd ausgewirkt haben.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 23. April 2015 3 K 1750/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 33; AO § 163;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind verheiratet und werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Die im Jahr 2004 geborene Tochter der Kläger ist schwer– und mehrfachbehindert. Sie wird im Elternhaus gepflegt und betreut.

Der Gesamtbetrag der Einkünfte der Kläger betrug im Jahr 2010 XXX.XXX €, im Jahr 2011 XXX.XXX €, im Jahr 2012 XXX.XXX € und im Jahr 2013 XXX.XXX €.