BFH - Beschluss vom 18.06.2009
VI S 9/09
Normen:
GKG § 47 Abs. 3; GKG § 63 Abs. 2;

Maßgeblicher Wert zur Bemessung des Streitwerts in Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung eines Rechtsmittels

BFH, Beschluss vom 18.06.2009 - Aktenzeichen VI S 9/09

DRsp Nr. 2009/21040

Maßgeblicher Wert zur Bemessung des Streitwerts in Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung eines Rechtsmittels

Normenkette:

GKG § 47 Abs. 3; GKG § 63 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Kläger) haben gegen das Urteil des Finanzgerichts, mit dem ihre Klage auf Berücksichtigung von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung abgewiesen wurde, Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt. Nach Änderung des angefochtenen Bescheids durch den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Durch Beschluss des Senats vom 5. März 2009 wurden die Kosten des gesamten Rechtsstreits dem FA auferlegt.

Die Kläger haben die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beantragt.

II.

Der Antrag ist unzulässig.

Nach § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) setzt in der Finanzgerichtsbarkeit das Prozessgericht den Wert des Streitgegenstands durch Beschluss fest, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen erachtet.