BFH - Urteil vom 23.07.2020
V R 40/18
Normen:
AO § 60a;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 376
BB 2020, 2517
BB 2021, 2526
BFH/NV 2021, 46
BStBl II 2021, 3
DStR 2020, 2420
DStRE 2020, 1402
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 01.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 11191/16

Maßgeblicher Zeitpunkt für den Wegfall der Gemeinnützigkeit eines Vereins

BFH, Urteil vom 23.07.2020 - Aktenzeichen V R 40/18

DRsp Nr. 2020/16022

Maßgeblicher Zeitpunkt für den Wegfall der Gemeinnützigkeit eines Vereins

Eine Änderung bei den für die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a AO erheblichen Verhältnissen tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister ein, so dass erst dann die Feststellung nach § 60a Abs. 4 AO mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben ist.

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 01.11.2018 – 8 K 11191/16 und der Bescheid des Beklagten über die Aufhebung der gesonderten Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach §§ 51, 59, 60 und 61 AO vom 11.01.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.05.2016 aufgehoben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

AO § 60a;

Gründe

I.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Aufhebung eines Bescheides über die gesonderte Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a der Abgabenordnung (AO).