BFH - Urteil vom 28.04.2020
VI R 44/17
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1; GmbHG § 42 Abs. 2, § 46 Nr. 1; AO § 42;
Fundstellen:
BB 2020, 1941
BFH/NV 2020, 1125
BStBl II 2021, 392
DB 2020, 1882
DStR 2020, 1902
DStRE 2020, 1144
FR 2022, 939
GmbHR 2020, 1143
NZA 2020, 1462
ZIP 2020, 1961
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 24.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1418/14

Maßgeblicher Zeitpunkt für den Zufluss von Tantiemen an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH bei verspäteter Feststellung des Jahresabschlusses

BFH, Urteil vom 28.04.2020 - Aktenzeichen VI R 44/17

DRsp Nr. 2020/12450

Maßgeblicher Zeitpunkt für den Zufluss von Tantiemen an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH bei verspäteter Feststellung des Jahresabschlusses

Eine verspätete Feststellung des Jahresabschlusses nach § 42a Abs. 2 GmbHG führt auch im Falle eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers nicht per se zu einer Vorverlegung des Zuflusses einer Tantieme auf den Zeitpunkt, zu dem die Fälligkeit bei fristgerechter Aufstellung des Jahresabschlusses eingetreten wäre.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 24.08.2017 – 6 K 1418/14 aufgehoben.

Die Einkommensteuer 2009 wird unter Änderung des Einkommensteuerbescheids des Beklagten vom 31.03.2016 auf den Betrag festgesetzt, der sich bei einer Minderung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers um 172.389 € ergibt.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1; GmbHG § 42 Abs. 2, § 46 Nr. 1; AO § 42;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und wurden für das Streitjahr (2009) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.