BFH - Urteil vom 28.04.2020
VI R 45/17
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1; GmbHG § 42a Abs. 2, § 46 Nr. 1; AO § 42;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 1053
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 24.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1419/14

Maßgeblicher Zeitpunkt für den Zufluss von Tantiemen an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH bei verspäteter Feststellung des Jahresabschlusses

BFH, Urteil vom 28.04.2020 - Aktenzeichen VI R 45/17

DRsp Nr. 2020/12451

Maßgeblicher Zeitpunkt für den Zufluss von Tantiemen an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH bei verspäteter Feststellung des Jahresabschlusses

NV: Eine verspätete Feststellung des Jahresabschlusses nach § 42a Abs. 2 GmbHG führt auch im Falle eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers nicht per se zu einer Vorverlegung des Zuflusses einer Tantieme auf den Zeitpunkt, zu dem die Fälligkeit bei fristgerechter Aufstellung des Jahresabschlusses eingetreten wäre (Parallelentscheidung zu VI R 44/17 vom 28.04.2020).

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 24.08.2017 – 6 K 1419/14 aufgehoben.

Die Einkommensteuer 2009 wird unter Änderung des Einkommensteuerbescheids des Beklagten vom 27.10.2014 auf den Betrag festgesetzt, der sich bei einer Minderung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers um 100.201 € ergibt.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Klageverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu 38 % und im Übrigen der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1; GmbHG § 42a Abs. 2, § 46 Nr. 1; AO § 42;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und wurden für das Streitjahr (2009) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.