BFH - Urteil vom 22.09.2016
IV R 1/14
Normen:
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, § 164 Abs. 2, § 173 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 437, § 346, § 446, § 651; EStG § 7 Abs. 2, § 7g Abs. 2;
Fundstellen:
BFHE 255, 244
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 20.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 124/13

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Abschreibung der Anschaffungskosten einer Windkraftanlage

BFH, Urteil vom 22.09.2016 - Aktenzeichen IV R 1/14

DRsp Nr. 2016/19373

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Abschreibung der Anschaffungskosten einer Windkraftanlage

Die Anschaffungskosten einer durch Kaufvertrag bzw. Werklieferungsvertrag erworbenen Windkraftanlage können erst ab dem Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums abgeschrieben werden. Das wirtschaftliche Eigentum an einer Windkraftanlage geht erst im Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den Erwerber/Besteller über.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 20. November 2013 4 K 124/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, § 164 Abs. 2, § 173 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 437, § 346, § 446, § 651; EStG § 7 Abs. 2, § 7g Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt in der Rechtsform einer KG auf angepachteten Grundstücksflächen einen Windpark, der aus fünf Windkraftanlagen (WKA) nebst Übergabestation (Umspannwerk) und der Zuwegung besteht.