BFH - Urteil vom 10.05.2016
IX R 16/15
Normen:
EStG § 17 Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 22.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 9161/11

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts

BFH, Urteil vom 10.05.2016 - Aktenzeichen IX R 16/15

DRsp Nr. 2016/17118

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts

1. NV: Für die Ermittlung des maßgeblichen Zeitpunkts hinsichtlich des Entstehens eines Auflösungsverlusts ist maßgeblich, dass der gemeine Wert des dem Gesellschafter zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens einerseits und die Liquidations- und (nachträglichen) Anschaffungskosten des Gesellschafters andererseits im Wesentlichen feststehen. 2. NV: Bei Auflösung der Gesellschaft infolge Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens kann die Möglichkeit einer Zuteilung oder Zurückzahlung von Restvermögen an die Gesellschafter im Zeitpunkt der Eröffnung regelmäßig noch nicht ausgeschlossen werden. 3. NV: Dies ist bei Durchführung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens regelmäßig erst bei dessen Beendigung der Fall.