FG Berlin-Brandenburg, vom 22.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 9161/11
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts
BFH, Urteil vom 10.05.2016 - Aktenzeichen IX R 16/15
DRsp Nr. 2016/17118
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts
1. NV: Für die Ermittlung des maßgeblichen Zeitpunkts hinsichtlich des Entstehens eines Auflösungsverlusts ist maßgeblich, dass der gemeine Wert des dem Gesellschafter zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens einerseits und die Liquidations- und (nachträglichen) Anschaffungskosten des Gesellschafters andererseits im Wesentlichen feststehen.2. NV: Bei Auflösung der Gesellschaft infolge Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens kann die Möglichkeit einer Zuteilung oder Zurückzahlung von Restvermögen an die Gesellschafter im Zeitpunkt der Eröffnung regelmäßig noch nicht ausgeschlossen werden.3. NV: Dies ist bei Durchführung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens regelmäßig erst bei dessen Beendigung der Fall.
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