BFH - Beschluss vom 03.08.2012
VII B 40/11
Normen:
ZPO § 811Nr. 5; AO § 367 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen Beschluss, vom 21.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 V 33/11

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Pfändungsschutzes gemäß § 811 Nr. 5 ZPO

BFH, Beschluss vom 03.08.2012 - Aktenzeichen VII B 40/11

DRsp Nr. 2012/20146

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Pfändungsschutzes gemäß § 811 Nr. 5 ZPO

1. NV: Im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Pfändung ist auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung bzw. auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. 2. NV: Umstände, die nach der Pfändung von Gegenständen eingetreten sind, und die nach § 811 ZPO zu deren Unpfändbarkeit führen, sind im Einspruchsverfahren und im finanzgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen. 3. NV: Maschinen und Werkzeuge, die der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit dienen sollen, unterliegen dem Pfändungsschutz des § 811 Nr. 5 ZPO.

Hinsichtlich der Beurteilung eines nach § 811 Nr. 5 ZPO bestehenden Pfändungsschutzes ist im Vollstreckungsverfahren nach der AO auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung bzw. der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Denn nach § 367 Abs. 2 S. 1 AO ist die zur Entscheidung über den Einspruch berufene Finanzbehörde verpflichtet, inzwischen eingetretene Änderung der-und Rechtslage zu berücksichtigen und gegebenenfalls eine neue Ermessensentscheidung zu treffen. Dies muss auch für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Pfändung gelten.

Normenkette:

ZPO § 811Nr. 5; AO § 367 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.