BFH - Urteil vom 16.05.2013
III R 54/12
Normen:
EStG § 4 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 13.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3185/11

Maßgeblicher Zeitpunkt für die ertragsteuerliche Berücksichtigung einer Einlage

BFH, Urteil vom 16.05.2013 - Aktenzeichen III R 54/12

DRsp Nr. 2013/22869

Maßgeblicher Zeitpunkt für die ertragsteuerliche Berücksichtigung einer Einlage

1. NV: Unterlässt es der Steuerpflichtige, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, bei der Einlage eines Wirtschaftsguts des Umlaufvermögens die Einlage --als fiktive Betriebsausgabe-- gewinnmindernd steuerlich zu berücksichtigen, dann kann der Abzug grundsätzlich in späteren Jahren nicht mehr nachgeholt werden. 2. NV: Jedoch mindert die Einlage, aus der rechtsirrig zunächst keine steuerlichen Folgen gezogen wurden, einen später anfallenden Gewinn aus der Veräußerung des eingelegten Wirtschaftsguts.

1. Unterbleibt der Betriebsausgabenabzug zum Zeitpunkt der Einlage eines Wirtschaftsguts, so kann dieser im Zeitpunkt der Veräußerung nachgeholt werden. 2. Werden dem Steuerpflichtigen von einem früheren Arbeitgeber Wirtschaftsgüter überlassen, so kann es sich auch um im Jahr der Zuwendung steuerbare Betriebseinnahmen handeln. Dieser müsste zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung im Falle der Veräußerung des Wirtschaftsguts im Jahr der Zuwendung eine entsprechende Betriebsausgabe gegenübergestellt werden. Demgegenüber wäre eine Einlage zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht gewinnmindernd zu berücksichtigen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3;

Gründe