BFH - Beschluss vom 25.06.2018
IX B 138/17
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1, § 94, § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 155; EStG § 17 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 2; ZPO § 165, § 295;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 1089
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 19.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 3894/13

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung eines Auflösungsverlusts gem. § 17 Abs. 4 EStG

BFH, Beschluss vom 25.06.2018 - Aktenzeichen IX B 138/17

DRsp Nr. 2018/10863

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung eines Auflösungsverlusts gem. § 17 Abs. 4 EStG

1. NV: Das FG verstößt bei der Festlegung des Zeitpunkts für die Berücksichtigung eines Auflösungsverlusts nach § 17 Abs. 4 EStG nicht gegen die Grundsätze der Rechtsprechung des BFH, wenn es den Verlust in dem Jahr berücksichtigen will, in dem der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens einerseits und die Liquidations- und Anschaffungskosten des Gesellschafters andererseits im Wesentlichen feststehen. 2. NV: Wird eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht als (verzichtbarer) Verfahrensmangel in Gestalt des Übergehens von Beweisanträgen gerügt, verliert der —fachkundig vertretene— Kläger sein Rügerecht schon durch rügelose Verhandlung zur Sache.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 19. Oktober 2017 15 K 3894/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 Satz 1, § 94, § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 155; EStG § 17 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 2; ZPO § 165, § 295;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.