FG Bremen - Urteil vom 08.07.2015
3 K 26/15 (1)
Normen:
EStG § 64 Abs. 1; EStG § 64 Abs. 2; EStG § 70 Abs. 2; FGO § 100; FGO § 40; FGO § 41;

Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage einseitige Änderung der Berechtigtenbestimmung durch eigenen Kindergeldantrag des bislang nicht Berechtigten Haushaltsaufnahme bei zunächst noch nicht endgültigem Umzug des Kindes zum anderen Elternteil

FG Bremen, Urteil vom 08.07.2015 - Aktenzeichen 3 K 26/15 (1)

DRsp Nr. 2015/19724

Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage einseitige Änderung der Berechtigtenbestimmung durch eigenen Kindergeldantrag des bislang nicht Berechtigten Haushaltsaufnahme bei zunächst noch nicht endgültigem Umzug des Kindes zum anderen Elternteil

Wenn ein Elternteil mit seinen Kindern in eine neue Wohnung zieht, diese sich dort überwiegend aufhalten und versorgt werden, haben die Kinder dort ihren Lebensmittelpunkt und der Elternteil dann den Kindergeldanspruch.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 1; EStG § 64 Abs. 2; EStG § 70 Abs. 2; FGO § 100; FGO § 40; FGO § 41;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Festsetzung von Kindergeld für seine beiden Töchter X. und Y. für den Monat Oktober 2014.

Der Kläger und die Beigeladene sind verheiratet. Die Beigeladene ist die Mutter von X. und Y. Der Kläger lebte mit der Beigeladenen und den beiden Töchtern in einer Wohnung in A.