Die Revision des Finanzamts gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 25. November 2015 6 K 167/15 wird mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, dass der Abrechnungsbescheid vom 25. Juli 2014 dahin geändert wird, dass die darin ausgewiesene festgesetzte Umsatzsteuer nicht —auch nicht teilweise— durch Aufrechnung mit Insolvenzforderungen erloschen ist.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat das Finanzamt zu tragen.
I.
Mit Beschluss vom 21. Februar 2003 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wurde zum Insolvenzverwalter bestellt.
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