BFH - Beschluss vom 28.07.2015
II B 145/14
Normen:
ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 891
DStZ 2020, 594
ZEV 2020, 515
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 18.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3477/13

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schenkungsteuerpflicht der Zuwendung eines Kommanditanteils unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung im HandelsregisterZulässigkeit der Vorverlegung des Zeitpunkts der Ausführung der Schenkung

BFH, Beschluss vom 28.07.2015 - Aktenzeichen II B 145/14

DRsp Nr. 2020/8967

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schenkungsteuerpflicht der Zuwendung eines Kommanditanteils unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung im Handelsregister Zulässigkeit der Vorverlegung des Zeitpunkts der Ausführung der Schenkung

Ausführung der Schenkung bei aufschiebend bedingter Übertragung eines Kommanditanteils 1. NV: Die freigebige Zuwendung eines Kommanditanteils unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung des Beschenkten als Kommanditist in das Handelsregister ist schenkungsteuerrechtlich bis zum Bedingungseintritt nicht zu berücksichtigen. 2. NV: Eine Vorverlagerung des Zeitpunkts der Ausführung der Schenkung kommt nicht in Betracht, weil für Fälle einer aufschiebenden Bedingung der Steuerentstehungszeitpunkt in § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG gesondert geregelt ist.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts Münster vom 18. November 2014 3 K 3477/13 Erb wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) noch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.