BFH - Urteil vom 14.04.2016
VI R 13/14
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 11 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, § 25; FGO § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a;
Fundstellen:
BFHE 253, 384
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 19.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 217/12

Maßgeblicher Zeitpunkt für die steuerliche Berücksichtigung der Rückzahlung irrtümlich überwiesenen Arbeitslohns

BFH, Urteil vom 14.04.2016 - Aktenzeichen VI R 13/14

DRsp Nr. 2016/12827

Maßgeblicher Zeitpunkt für die steuerliche Berücksichtigung der Rückzahlung irrtümlich überwiesenen Arbeitslohns

1. Zum Arbeitslohn gehören auch irrtümliche Überweisungen des Arbeitgebers. Die Rückzahlung von Arbeitslohn ist erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Abflusses einkünftemindernd zu berücksichtigen (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung). 2. Auch bei beherrschenden Gesellschaftern ist der Abfluss einer Arbeitslohnrückzahlung erst im Zeitpunkt der Leistung und nicht bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Rückforderung anzunehmen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 19. Februar 2014 9 K 217/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 11 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, § 25; FGO § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a;

Gründe

I.