BFH - Urteil vom 06.07.2016
X R 22/14
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 06.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2042/12

Maßgeblicher Zeitraum für die Verrechnung von im Jahr ihrer Zahlung nur beschränkt abziehbaren erstatteten Beiträgen zur Basiskranken- und Pflegeversicherung

BFH, Urteil vom 06.07.2016 - Aktenzeichen X R 22/14

DRsp Nr. 2016/16834

Maßgeblicher Zeitraum für die Verrechnung von im Jahr ihrer Zahlung nur beschränkt abziehbaren erstatteten Beiträgen zur Basiskranken- und Pflegeversicherung

NV: Die seit dem Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG unbeschränkt abziehbaren Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind mit den im selben Veranlagungszeitraum erstatteten Beiträgen zur Basiskranken- und Pflegeversicherung zu verrechnen. Es ist unerheblich, ob der Steuerpflichtige diese Beiträge im Jahr der Zahlung nur begrenzt steuerlich abziehen konnte.

Die gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG ab 2010 unbeschränkt abziehbaren Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge müssen auch dann vorrangig mit den im selben Veranlagungszeitraum erstatteten Beiträgen zur Basiskranken- und Pflegeversicherung verrechnet werden, wenn diese im Jahr ihrer Zahlung nur beschränkt steuerlich abziehbar waren.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 6. Februar 2014 10 K 2042/12 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe