BFH - Urteil vom 03.08.2016
X R 35/15
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 16.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1087/14

Maßgeblicher Zeitraum für die Verrechnung von im Jahr ihrer Zahlung nur beschränkt abziehbaren erstatteten Beiträgen zur Basiskranken- und Pflegeversicherung

BFH, Urteil vom 03.08.2016 - Aktenzeichen X R 35/15

DRsp Nr. 2016/16835

Maßgeblicher Zeitraum für die Verrechnung von im Jahr ihrer Zahlung nur beschränkt abziehbaren erstatteten Beiträgen zur Basiskranken- und Pflegeversicherung

1. NV: Für die Verrechnung erstatteter Beiträge mit in dem Veranlagungszeitraum gezahlten Beiträgen zur Basiskranken- und Pflegeversicherung kommt es nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige die Beiträge im Jahr der Zahlung nur begrenzt steuerlich abziehen konnte. 2. NV: Der Rechtsgrund für die Erstattung ist in diesem Zusammenhang ebenfalls unerheblich. 3. NV: An der steuerlichen Behandlung eines Erstattungsüberhangs von Krankenversicherungsbeiträgen hat sich durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung nichts geändert.

Die gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG ab 2010 unbeschränkt abziehbaren Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge müssen auch dann vorrangig mit den im selben Veranlagungszeitraum erstatteten Beiträgen zur Basiskranken- und Pflegeversicherung verrechnet werden, wenn diese im Jahr ihrer Zahlung nur beschränkt steuerlich abziehbar waren.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Oktober 2015 3 K 1087/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe