BFH - Urteil vom 06.07.2016
X R 6/14
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3, § 46 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFHE 254, 341
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 18.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 139/13

Maßgeblicher Zeitraum für die Verrechnung von im Jahr ihrer Zahlung nur beschränkt abziehbaren erstatteten Beiträgen zur Basiskranken- und Pflegeversicherung

BFH, Urteil vom 06.07.2016 - Aktenzeichen X R 6/14

DRsp Nr. 2016/16836

Maßgeblicher Zeitraum für die Verrechnung von im Jahr ihrer Zahlung nur beschränkt abziehbaren erstatteten Beiträgen zur Basiskranken- und Pflegeversicherung

Die gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG ab 2010 unbeschränkt abziehbaren Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge müssen auch dann vorrangig mit den im selben Veranlagungszeitraum erstatteten Beiträgen zur Basiskranken- und Pflegeversicherung verrechnet werden, wenn diese im Jahr ihrer Zahlung nur beschränkt steuerlich abziehbar waren.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18. Dezember 2013 4 K 139/13 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3, § 46 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) leistete Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung, die sowohl seiner Basisabsicherung als auch der seiner beiden Kinder diente. Die in den Jahren 1983 und 1987 geborenen Söhne befanden sich im Streitjahr 2010 in einer Berufsausbildung. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt —FA—) berücksichtigte die vom Kläger im Streitjahr als Sonderausgaben geltend gemachten Beiträge indes nur zum Teil, da er den Sonderausgabenabzug um die im Streitjahr erhaltenen Beitragsrückerstattungen kürzte.