KG - Beschluss vom 21.03.2016
22 W 64/15
Normen:
UmwG § 191; UmwG § 226; AEUV Art. 49; AEUV Art. 54;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 30.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 99 AR 3434/15

Maßgebliches Recht für die Zulässigkeit des grenzüberschreitenden Formwechsels einer französischen in eine deutsche GmbH

KG, Beschluss vom 21.03.2016 - Aktenzeichen 22 W 64/15

DRsp Nr. 2016/9251

Maßgebliches Recht für die Zulässigkeit des grenzüberschreitenden Formwechsels einer französischen in eine deutsche GmbH

Die Zulässigkeit des grenzüberschreitenden Formwechsels einer französischen GmbH in eine deutsche GmbH sind nach den deutschen Vorschriften über den Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine GmbH zu beurteilen. Die Vorschriften über den grenzüberschreitenden Sitzwechsel einer Europäischen Aktiengesellschaft finden keine Anwendung.

Der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 30. April 2015 wird aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, nach Maßgabe dieser Entscheidung eine Zwischenverfügung mit einer Erledigungsfrist von einem Monat zu erlassen.

Normenkette:

UmwG § 191; UmwG § 226; AEUV Art. 49; AEUV Art. 54;

Gründe:

I.