BFH - Urteil vom 22.06.2011
I R 103/10
Normen:
EStG 1990 § 34c Abs. 1 S. 2; DBA-Brasilien Art. 24 Abs. 3 Buchst. b;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 02.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 13/08

Maßgeblichkeit der abkommensrechtlichen Zinsdefinition für den Zinsbegriff des Art. 24 Abs. 3 Buchst. b DBA-Brasilien; Anrechenbarkeit der auf den Bruttobetrag der gezahlten Zinsen entfallenden fiktiven Quellensteuer nach Art. 24 Abs. 3 Buchst. b DBA-Brasilien; Berücksichtigung des Verlust des aus einem von der tatsächlichen Kursentwicklung unabhängigen Währungstermingeschäft bei der Berechnung der ausländischen Einkünfte

BFH, Urteil vom 22.06.2011 - Aktenzeichen I R 103/10

DRsp Nr. 2011/15177

Maßgeblichkeit der abkommensrechtlichen Zinsdefinition für den Zinsbegriff des Art. 24 Abs. 3 Buchst. b DBA-Brasilien; Anrechenbarkeit der auf den Bruttobetrag der gezahlten Zinsen entfallenden fiktiven Quellensteuer nach Art. 24 Abs. 3 Buchst. b DBA-Brasilien; Berücksichtigung des Verlust des aus einem von der tatsächlichen Kursentwicklung unabhängigen Währungstermingeschäft bei der Berechnung der ausländischen Einkünfte

1. Für den Zinsbegriff des Art. 24 Abs. 3 Buchst. b DBA-Brasilien ist ausschließlich die abkommensrechtliche Zinsdefinition maßgeblich; ob es sich auch nach brasilianischem Steuerrecht um "Zinsen" handelt, ist unerheblich.2. Anzurechnen ist nach Art. 24 Abs. 3 Buchst. b DBA-Brasilien die auf den Bruttobetrag der gezahlten Zinsen entfallende fiktive Quellensteuer.3. Bei der Berechnung der ausländischen Einkünfte nach § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG 1990 kann neben dem Bruttobetrag der Zinsen aus einer Kapitalanlage als Werbungskosten auch der Verlust aus einem von der tatsächlichen Kursentwicklung unabhängigen Währungstermingeschäft zu berücksichtigen sein, wenn beide Geschäfte eine wirtschaftliche Einheit bilden.

Normenkette:

EStG 1990 § 34c Abs. 1 S. 2; DBA-Brasilien Art. 24 Abs. 3 Buchst. b;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Anrechnung fiktiver brasilianischer Quellensteuer. Streitjahr ist 1993.