FG Düsseldorf - Urteil vom 29.11.2006
4 K 165/04 Z
Normen:
KN Pos. 2936 2700; KN Pos. 2940 0000;

Maßgeblichkeit der chemischen Beurteilung - Maßgeblichkeit; Chemische Beurteilung; Funktionsbetrachtung; Verbindliche Zolltarifauskunft

FG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2006 - Aktenzeichen 4 K 165/04 Z

DRsp Nr. 2008/5905

Maßgeblichkeit der chemischen Beurteilung - Maßgeblichkeit; Chemische Beurteilung; Funktionsbetrachtung; Verbindliche Zolltarifauskunft

1. L-Ascorbinsäure-2-glucosid (AA-2G), das von seiner Struktur her sowohl ein Vitamin C-Derivat als auch ein Zuckeracetal ist, ist unter Berücksichtigung seiner ausschließlichen chemischen Funktion als Vitamin C-Derivat der Position 2936 27 00 KN zuzuweisen. 2. Bei der chemischen Beurteilung ist neben der Struktur eines Stoffs auch dessen Funktion zu betrachten.

Normenkette:

KN Pos. 2936 2700; KN Pos. 2940 0000;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer verbindlichen Zolltarifauskunft der Beklagten.

Am 10.01.2003 beantragte die Klägerin die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für die chemische Verbindung L-Ascorbinsäure-2-glucosid (L-ascorbic acid 2-glucoside, abgekürzt AA-2G), die sie als stabilisiertes Vitamin C beschrieb und die der Unterposition 2936 2700 der Kombinierten Nomenklatur - KN - zugewiesen werden sollte. Für die Ware legte sie folgende chemische Darstellung vor:

Für die Anwendung der durch ein japanisches Patent geschützten und von einem japanischen Unternehmen hergestellten Ware ist nur die Vitaminwirkung erheblich.