FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.04.2009
12 K 1695/05
Normen:
AO § 233a Abs. 2 S. 1; AO § 233a Abs. 2 S. 2; EStG 1999 § 2 Abs. 2; EStG 1999 § 2 Abs. 3 S. 2; EStG 1999 § 2 Abs. 3 S. 3; EStG 1999 § 2 Abs. 3 S. 4; EStG 1999 § 2 Abs. 3 S. 5; EStG 1999 § 2 Abs. 3 S. 6; EStG 1999 § 2 Abs. 3 S. 7; EStG 1999 § 2 Abs. 3 S. 8;
Fundstellen:
EFG 2009, 1270

Maßgeblichkeit der Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 2 EStG für die Frage des Überwiegens der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft i. S. v. § 233a Abs. 2 Satz 2 AO

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.04.2009 - Aktenzeichen 12 K 1695/05

DRsp Nr. 2009/15784

Maßgeblichkeit der Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 2 EStG für die Frage des "Überwiegens" der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft i. S. v. § 233a Abs. 2 Satz 2 AO

1. Für die Frage, ob die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft die anderen Einkünfte überwiegen und der Zinslauf nach § 233a Abs. 2 Satz 2 AO deswegen erst 21 Monate nach Ablauf des Jahres der Steuerentstehung beginnt, ist auf die Beträge der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG abzustellen; es kommt nicht darauf an, in welchem Umfang diese Einkünfte nach Anwendung des beschränkten vertikalen Verlustausgleichs gemäß der in den Jahren 1999 bis 2003 geltenden Fassung des § 2 Abs. 3 Sätze 2 bis 8 EStG Eingang in die "Summe der Einkünfte" gefunden haben. 2. Der Zinslauf beginnt daher erst 21 Monate nach Ablauf des Jahres der Steuerentstehung, wenn bei positiven Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft die Summe der übrigen Einkünfte insgesamt negativ ist, trotz der insgesamt rechnerisch negativen Einkünfte aber infolge der Anwendung von § 2 Abs. 3 Satz 2 ff. EStG 1999 ein positiver Betrag der Einkünfte versteuert worden ist und die im versteuerten Betrag enthaltenen übrigen Einkünfte höher sind als die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.