BFH - Beschluss vom 04.05.2011
VII S 60/10
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 2 S. 2;

Maßgeblichkeit der Festsetzung des Streitwerts für die im Haftungsbescheid in der Fassung der Einspruchsentscheidung festgestellte Haftungssumme

BFH, Beschluss vom 04.05.2011 - Aktenzeichen VII S 60/10

DRsp Nr. 2011/14603

Maßgeblichkeit der Festsetzung des Streitwerts für die im Haftungsbescheid in der Fassung der Einspruchsentscheidung festgestellte Haftungssumme

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Der Kläger, Revisionskläger und Antragsteller (Antragsteller) war mit einem Geschäftsanteil von 50 % als Kommanditist an der ... GmbH & Co. KG (KG) beteiligt. Geschäftsführender Komplementär war die ... GmbH, die u.a. vom Antragsteller vertreten wurde. Die KG betrieb auf einem seit dem 2. Juli 2002 im Eigentum einer anderen GmbH & Co. KG stehenden Grundstück einen Autohandel. Dieses Grundstück ist mit einem Erbbaurecht mit Veräußerungsbeschränkung durch Zustimmung des Grundstückseigentümers zugunsten einer GmbH & Co. KG (A-KG) belastet. Der Antragsteller und Herr ... sind an der A-KG als Kommanditisten und an der Komplementär-GmbH zu je 50 % beteiligt. Die A-KG überließ das Grundstück mit Gebäude pachtweise der KG.