Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten im Verfahren der Beschwerde wird abgesehen.
Eine Erstattung notwendiger Aufwendungen im Verfahren der Beschwerde findet nicht statt.
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer am 12.09.2016 bei dem Registergericht eingegangenen Beschwerde vom selben Tag gegen den Beschluss des Registergerichts vom 18.08.2016, mit dem dieses ihren "Antrag" auf Löschung des Beteiligten zu 2) als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin gemäß § 395 FamFG zurückgewiesen hat.
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