FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 25.06.2001 1 K 793/98
Normen:
AO (1977) § 165 Abs. 2 ; Drittes Finanzmarktförderungsgesetz; EG Art. 88 Abs. 3 S. 3 ; EG-Vertrag Art. 93 Abs. 3 S. 3 ; GG Art. 20 Abs. 3 ; InvZulG (1993) § 3 S. 1 Nr. 3 ; InvZulG (1993) § 7 ; JStG 1996 Art. 18 ;
Maßgeblichkeit der im Zeitpunkt der Änderung eines vorläufigen Investitionszulagenbescheids geltenden, gegenüber dem Zeitpunkt des Erlasses des Erstbescheids geänderten Rechtslage; Investitionszulage 1993
FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.06.2001 - Aktenzeichen 1 K 793/98
DRsp Nr. 2003/12462
Maßgeblichkeit der im Zeitpunkt der Änderung eines vorläufigen Investitionszulagenbescheids geltenden, gegenüber dem Zeitpunkt des Erlasses des Erstbescheids geänderten Rechtslage; Investitionszulage 1993
Ergeht wegen der Ungewissheit der Fertigstellung eines Investitionsvorhabens ein Investitionszulagenbescheid vorläufig unter Geltung des den Zeitraum der Fertigstellung der begünstigten Investitionen gegenüber dem InvZulG 1993 in seiner ursprünglichen Fassung verlängernden, unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die EG-Kommission stehenden § 3 Satz 1 Nr. 3 InvZulG 1993 i.d.F. des Art. 18JStG 1996, ist bei Erlass des nach § 165 Abs. 2AO 1977 geänderten Bescheids die zu diesem Zeitpunkt aufgrund der verweigerten Genehmigung wieder geltende ursprüngliche Rechtslage anzuwenden.
Normenkette:
AO (1977) § 165 Abs. 2 ; Drittes Finanzmarktförderungsgesetz; EG Art. 88 Abs. 3 S. 3 ; EG-Vertrag Art. 93 Abs. 3 S. 3 ; GG Art. 20 Abs. 3 ; InvZulG (1993) § 3 S. 1 Nr. 3 ; InvZulG (1993) § 7 ; JStG 1996 Art. 18 ;
Tatbestand:
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