FG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.03.2020
1 K 2009/19
Normen:
AO § 37 Abs. 2 S. 1-2; AO § 218 Abs. 1;

Maßgeblichkeit der jeweiligen Festsetzungsbescheide oder Aufhebungsbescheide für den Anspruch der Kindergeldberechtigten auf Auszahlung von Kindergeld oder für deren Rückzahlung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.03.2020 - Aktenzeichen 1 K 2009/19

DRsp Nr. 2021/8760

Maßgeblichkeit der jeweiligen Festsetzungsbescheide oder Aufhebungsbescheide für den Anspruch der Kindergeldberechtigten auf Auszahlung von Kindergeld oder für deren Rückzahlung

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2 S. 1-2; AO § 218 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger --nach rechtskräftiger Aufhebung eines Kindergeldbescheides-- Kindergeld i.S. von § 37 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) ohne rechtlichen Grund an die Beklagte gezahlt hat und ob deshalb ein Erstattungsanspruch besteht.

1. Der Kläger bezog Kindergeld für das Kind T, geboren am xx.xx. 1994 (nachfolgend: Kind). Nachdem der Fortgang des Studiums des Kindes nicht nachgewiesen wurde, hob der Beklagte zunächst die Kindergeldfestsetzung mit Bescheid vom 6. Februar 2017 ab März 2017 auf (KiG-Akte, Bl. 39 f.). Der Kläger wurde zudem aufgefordert, seinen Anspruch auf Kindergeld für das Kind von August 2012 bis Februar 2017 nachzuweisen. Er wurde zu einer möglichen Überzahlung des Kindergeldes von August 2012 bis Februar 2017 in Höhe von 10.256 Euro angehört (KiG-Akte, Bl. 41 f.).