BFH - Beschluss vom 10.06.2011
II B 149/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 09.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1110/2009

Maßgeblichkeit der Konzeption des Herstellers bei Serienfahrzeugen für die Bauart und die objektive Beschaffenheit eines Fahrzeugs i.R.d. Berechnung der Kfz-Steuer

BFH, Beschluss vom 10.06.2011 - Aktenzeichen II B 149/10

DRsp Nr. 2011/12906

Maßgeblichkeit der Konzeption des Herstellers bei Serienfahrzeugen für die Bauart und die objektive Beschaffenheit eines Fahrzeugs i.R.d. Berechnung der Kfz-Steuer

NV: Die Umrüstung eines vom Hersteller als Pkw konzipierten Fahrzeugs, die nur dessen Verwendbarkeit als Vorspann verbessert und an der vorgegebenen Eignung zur Beförderung von Gütern nichts ändert, führt nicht dazu, dass das Fahrzeug als Zugmaschine i.S. des § 3 Nr. 7 KraftStG zu qualifizieren ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Zulassungsgrund in der vom Gesetz vorgeschriebenen Weise dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1.

Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ Abs. Nr. Alternative 1 ) verlangt von --vorliegend nicht gegebener-- Offenkundigkeit abgesehen substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer insbesondere mit der Rechtsprechung des BFH und den Äußerungen im Schrifttum auseinandersetzen (BFH-Beschluss vom 8. Oktober 2010 , BFH/NV 2011, , m.w.N.).