LG München I, vom 10.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 9440/10
OLG München, vom 30.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 18 U 1270/14
Maßgeblichkeit der Vereinbarung der Parteien bei der Beurteilung der Angemessenheit einer vom Käufer zur Nacherfüllung bestimmten Frist; Verlangen des Gläubigers nach schneller Behebung gerügter Mängel; Entbehrlichkeit der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End)-Termins
BGH, Urteil vom 13.07.2016 - Aktenzeichen VIII ZR 49/15
DRsp Nr. 2016/13361
Maßgeblichkeit der Vereinbarung der Parteien bei der Beurteilung der Angemessenheit einer vom Käufer zur Nacherfüllung bestimmten Frist; Verlangen des Gläubigers nach schneller Behebung gerügter Mängel; Entbehrlichkeit der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End)-Termins
BGB § 437 Nr. 3, § 281 Abs. 1a) Bei der Beurteilung, ob eine vom Käufer zur Nacherfüllung bestimmte Frist angemessen ist, ist - in den Grenzen des § 475 Abs. 1BGB - in erster Linie eine Vereinbarung der Parteien maßgeblich (Fortführung von BGH, Urteil vom 6. Februar 1954 - II ZR 176/53, BGHZ 12, 267, 269 f.). Dabei darf der Käufer eine vom Verkäufer selbst angegebene Frist als angemessen ansehen, auch wenn sie objektiv zu kurz ist.
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