FG Brandenburg - Urteil vom 25.07.2001
4 K 1247/00
Normen:
ZK Art. 236 ; TabakStG § 21 ; TabakStG § 22 ; AO 1977 § 227 Abs. 1 ; Richtlinie 95/59/EG Art. 11 b ; ZK-DVO Art. 905 ; FGO § 101 ;

Maßgeblichkeit der Vorschriften des Zollkodexes für den Erlass von bei der Einfuhr von Zigaretten aus Drittländern entstehender Tabaksteuer

FG Brandenburg, Urteil vom 25.07.2001 - Aktenzeichen 4 K 1247/00

DRsp Nr. 2002/992

Maßgeblichkeit der Vorschriften des Zollkodexes für den Erlass von bei der Einfuhr von Zigaretten aus Drittländern entstehender Tabaksteuer

Der Erlass von als Eingangsabgaben zu erhebender Tabaksteuer für Zigaretten, die aus einem Drittland unmittelbar in Wege des Schmuggels eingeführt, bei der vorschriftswidrigen Verbringung beschlagnahmt, später eingezogen und vernichtet wurden, kommt nur nach den Vorschriften des Zollkodexes in Betracht.

Normenkette:

ZK Art. 236 ; TabakStG § 21 ; TabakStG § 22 ; AO 1977 § 227 Abs. 1 ; Richtlinie 95/59/EG Art. 11 b ; ZK-DVO Art. 905 ; FGO § 101 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beteiligten streiten über den Erlass von Tabaksteuer.