BFH - Urteil vom 22.01.2009
II R 43/07
Normen:
BewG § 9 Abs. 2 S. 1; BewG § 11 Abs. 2 S. 2 Alt. 1; BewG § 103 Abs. 2; AO § 164 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 05.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6338/01

Maßgeblichkeit des geminderten Kaufpreises bei Ableitung des gemeinen Werts aus stichtagsnahen Verkäufen; Anwendbarkeit des § 103 Abs. 2 Bewertungsgesetz (BewG) bei Ermittlung des gemeinen Werts nicht notierter Anteile

BFH, Urteil vom 22.01.2009 - Aktenzeichen II R 43/07

DRsp Nr. 2009/10137

Maßgeblichkeit des geminderten Kaufpreises bei Ableitung des gemeinen Werts aus stichtagsnahen Verkäufen; Anwendbarkeit des § 103 Abs. 2 Bewertungsgesetz (BewG) bei Ermittlung des gemeinen Werts nicht notierter Anteile

1. Bei der Ableitung des gemeinen Werts aus stichtagsnahen Verkäufen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BewG) ist ein nach dem Bewertungsstichtag geminderter Kaufpreis maßgebend, wenn bereits am Bewertungsstichtag die Voraussetzungen eines Minderungsrechts objektiv vorhanden waren und die Minderung auch später tatsächlich vollzogen worden ist. 2. § 103 Abs. 2 BewG findet auf die Ermittlung des gemeinen Werts nicht notierter Anteile gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 (Alt. 1) BewG keine Anwendung.

Normenkette:

BewG § 9 Abs. 2 S. 1; BewG § 11 Abs. 2 S. 2 Alt. 1; BewG § 103 Abs. 2; AO § 164 Abs. 1;

Gründe:

I.