FG Berlin, vom 05.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6338/01
Maßgeblichkeit des geminderten Kaufpreises bei Ableitung des gemeinen Werts aus stichtagsnahen Verkäufen; Anwendbarkeit des § 103 Abs. 2 Bewertungsgesetz (BewG) bei Ermittlung des gemeinen Werts nicht notierter Anteile
BFH, Urteil vom 22.01.2009 - Aktenzeichen II R 43/07
DRsp Nr. 2009/10137
Maßgeblichkeit des geminderten Kaufpreises bei Ableitung des gemeinen Werts aus stichtagsnahen Verkäufen; Anwendbarkeit des § 103 Abs. 2Bewertungsgesetz (BewG) bei Ermittlung des gemeinen Werts nicht notierter Anteile
1. Bei der Ableitung des gemeinen Werts aus stichtagsnahen Verkäufen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BewG) ist ein nach dem Bewertungsstichtag geminderter Kaufpreis maßgebend, wenn bereits am Bewertungsstichtag die Voraussetzungen eines Minderungsrechts objektiv vorhanden waren und die Minderung auch später tatsächlich vollzogen worden ist.2. § 103 Abs. 2BewG findet auf die Ermittlung des gemeinen Werts nicht notierter Anteile gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 (Alt. 1) BewG keine Anwendung.