OLG Köln - Beschluss vom 15.06.2021
19 U 162/20
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; HGB § 84 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 12.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 27/20

Maßgeblichkeit des Gesamtbilds der Beziehungen der Vertragsparteien zueinander für die Begründung eines Handelsvertreterverhältnisses; Heranziehung aller Umstände des Einzelfalles und deren Würdigung in ihrer Gesamtheit; Differenzierung zwischen den Rechtsbeziehungen von Unternehmer und Hauptvertreter einerseits sowie derjenigen zwischen Hauptvertreter und Untervertreter andererseit im Falle der Untervertretung

OLG Köln, Beschluss vom 15.06.2021 - Aktenzeichen 19 U 162/20

DRsp Nr. 2024/3327

Maßgeblichkeit des Gesamtbilds der Beziehungen der Vertragsparteien zueinander für die Begründung eines Handelsvertreterverhältnisses; Heranziehung aller Umstände des Einzelfalles und deren Würdigung in ihrer Gesamtheit; Differenzierung zwischen den Rechtsbeziehungen von Unternehmer und Hauptvertreter einerseits sowie derjenigen zwischen Hauptvertreter und Untervertreter andererseit im Falle der Untervertretung

Maßgebend für die Prüfung, ob ein Handelsvertreterverhältnis nach § 84 Abs. 1 HGB begründet worden ist, ist das Gesamtbild der Beziehungen der Vertragsparteien zueinander, wobei alle Umstände des Einzelfalles heranzuziehen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Bei einer Untervertretung führt auch die Vollmachtsdelegation im Recht der Handelsvertreter nicht zu vertraglichen Beziehungen zwischen Untervertreter und Vollmachtgebe bzw. Unternehmer. Zielvergütungen sind keine Provisionen nach den §§ 87 ff. HGB.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.08.2020 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn zum Az. 12 O 27/20 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.