BFH - Urteil vom 19.03.2013
VII R 57/11
Normen:
StromStG a.F. § 10 Abs. 1 und 2; StromStG a.F. § 9 Abs. 3; StromStG a.F. § 2 Nr. 4;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 06.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 586/04

Maßgeblichkeit des Referenzjahrs 1998 bei der Berechnung des nach § 10 StromStG a.F. zu gewährenden Spitzenausgleichs

BFH, Urteil vom 19.03.2013 - Aktenzeichen VII R 57/11

DRsp Nr. 2013/8016

Maßgeblichkeit des Referenzjahrs 1998 bei der Berechnung des nach § 10 StromStG a.F. zu gewährenden Spitzenausgleichs

1. Die Gewährung des Spitzenausgleichs nach § 10 Abs. 2 StromStG a.F. setzt nicht voraus, dass das begünstigte Unternehmen, das im Antragsjahr alle Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 StromStG a.F. erfüllt, bereits im Jahr 1998 als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes tätig gewesen ist.2. Für Unternehmen, die vor dem 1. Januar 1998 gegründet worden sind, ist bei der Berechnung des Spitzenausgleichs und der Ermittlung der Arbeitgeberanteile an den Rentenversicherungsbeiträgen nach § 10 Abs. 2 StromStG a.F. selbst dann auf die Arbeitnehmerzahl im Referenzjahr 1998 abzustellen, wenn diese im Antragsjahr infolge einer gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung erheblich höher sein sollte.

Normenkette:

StromStG a.F. § 10 Abs. 1 und 2; StromStG a.F. § 9 Abs. 3; StromStG a.F. § 2 Nr. 4;

Gründe

I.