FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 08.11.2001
3 (2) K 715/97
Normen:
BewG 1991 § 125 Abs. 4 S. 2 ; BewG 1991 § 50 Abs. 2 ; BewG § 125 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 Buchst. a ; BewG 1991 § 36 Abs. 2 ; BewG 1991 § 38 Abs. 2 Nr. 2 ; BewG 1991 § 126 Abs. 1 S. 1 ; GrStG ;

Maßgeblichkeit des tatsächlichen Kulturartenverhältnisses bei der Ermittlung des Ersatzvergleichswertes für die landwirtschaftliche Nutzung von im Beitrittsgebiet belegenen Flächen eines Überschwemmungsgebietes; des Grundsteuermessbetrages auf den 01. Januar 1994

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 08.11.2001 - Aktenzeichen 3 (2) K 715/97

DRsp Nr. 2002/2195

Maßgeblichkeit des tatsächlichen Kulturartenverhältnisses bei der Ermittlung des Ersatzvergleichswertes für die landwirtschaftliche Nutzung von im Beitrittsgebiet belegenen Flächen eines Überschwemmungsgebietes; des Grundsteuermessbetrages auf den 01. Januar 1994

Zugrundelegung des tatsächlichen Kulturartenverhältnisses bei der Ermittlung des Ersatzvergleichswertes für die landwirtschaftliche Nutzung i. S. des § 125 Abs. 6 Satz 2 Nr 1 Buchst. a BewG : Sind Flächen nur deshalb Grünlandflächen, weil eine Nutzung als Ackerland wegen ihrer Lage in einem Überschwemmungsgebiet tatsächlich nicht möglich ist, ist ein Abstellen auf das tatsächliche Kulturartenverhältnis nur dann möglich, wenn und soweit diese Grünlandflächen den durchschnittlichen (gegendüblichen) Grünlandanteil in der jeweiligen Gemeinde übersteigen. Denn nur insoweit obliegt der Umfang der Grünlandflächen nicht dem Einfluss des Betriebsleiters, so dass für diese Flachen das tatsächliche Kulturartenverhältnis als maßgeblich anzusehen ist.

Normenkette:

BewG 1991 § 125 Abs. 4 S. 2 ; BewG 1991 § 50 Abs. 2 ; BewG § 125 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 Buchst. a ; BewG 1991 § 36 Abs. 2 ; BewG 1991 § 38 Abs. 2 Nr. 2 ; BewG 1991 § 126 Abs. 1 S. 1 ; GrStG ;

Tatbestand: