FG Brandenburg - Urteil vom 20.03.2001
6 K 2483/00
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S 2 ; EStG § 11 Abs. 1 S 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 904

Maßgeblichkeit des tatsächlichen Zuflusses für die Zurechnung des von einem wehrdienstleistenden Kind vereinnahmten Entlassungsgeldes im Rahmen der Grenzbetragsberechnung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG

FG Brandenburg, Urteil vom 20.03.2001 - Aktenzeichen 6 K 2483/00

DRsp Nr. 2001/16291

Maßgeblichkeit des tatsächlichen Zuflusses für die Zurechnung des von einem wehrdienstleistenden Kind vereinnahmten Entlassungsgeldes im Rahmen der Grenzbetragsberechnung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG

Das einem Kind im Monat der Beendigung seines Wehrdienstes gezahlte Entlassungsgeld ist im Rahmen der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG --entgegen der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs DA 63.4.2.3 Abs. 2 Nr. 10, BStBl I 2000, 635-- dem Monat des tatsächlichen Zuflusses i.S. des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG und damit einem sog. Kürzungsmonat zuzurechnen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S 2 ; EStG § 11 Abs. 1 S 1 ;

Entscheidungsgründe:

Der Kläger hat einen am 14. Juli 1978 geborenen Sohn A... Dieser leistete bis Ende März 2000 seinen Wehrdienst; ab April 2000 studiert er an der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege in L....

Am 24. März 2000 ging auf dem Konto des Sohnes A.. das Entlassungsgeld der Bundeswehr in Höhe von DM 2.462,50 ein.