BFH - Beschluss vom 02.09.2011
III B 9/10
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 1; FGO § 116 Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2012, 82
BFH/NV 2012, 65
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 01.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 495/08

Maßgeblichkeit des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Verzeichnisses der Wirtschaftszweige für die Auslegung des Begriffs des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht

BFH, Beschluss vom 02.09.2011 - Aktenzeichen III B 9/10

DRsp Nr. 2011/19498

Maßgeblichkeit des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Verzeichnisses der Wirtschaftszweige für die Auslegung des Begriffs des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht

1. NV: Mit dem Vortrag, das FG habe bei der Subsumtion eine möglicherweise fehlerhafte Definition aus der Datenbank "Wikipedia" angewendet, wird kein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, sondern im Kern eine fehlerhafte Rechtsanwendung gerügt. 2. NV: Allein das Fehlen einer Entscheidung des BFH zu der Frage, ob der konkrete Betrieb nach dem Investitionszulagenrecht dem verarbeitendem Gewerbe zuzuordnen ist, begründet keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. In der Rechtsprechung ist geklärt, nach welchen Grundsätzen diese Zuordnungsentscheidung zu treffen ist.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 S. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 1; FGO § 116 Abs. 5 S. 1;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragte für das Wirtschaftsjahr 2006 für die Anschaffung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens eine Investitionszulage in Höhe von 27.837 €. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) setzte mit Bescheid vom 9. Mai 2007 die Investitionszulage 2006 auf 0 € fest, weil der Betrieb des Klägers nicht dem verarbeitenden Gewerbe angehöre (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Investitionszulagengesetzes 2005 -- InvZulG 2005 --).