I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beantragte für das Wirtschaftsjahr 2006 für die Anschaffung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens eine Investitionszulage in Höhe von 27.837 €. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) setzte mit Bescheid vom 9. Mai 2007 die Investitionszulage 2006 auf 0 € fest, weil der Betrieb des Klägers nicht dem verarbeitenden Gewerbe angehöre (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Investitionszulagengesetzes 2005 -- InvZulG 2005 --).
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