FG Hessen - Beschluss vom 14.06.2012
3 Ko 174/10, 3 Ko 175/10
Normen:
FGO § 142; ZPO § 119; ZPO § 122;

Maßgeblichkeit einer ab einem späteren Zeitpunkt erteilten Prozesskostenhilfebewilligung für die Erhebung der vorläufigen Verfahrensgebühr im Finanzgerichtsprozess

FG Hessen, Beschluss vom 14.06.2012 - Aktenzeichen 3 Ko 174/10, 3 Ko 175/10

DRsp Nr. 2012/15910

Maßgeblichkeit einer ab einem späteren Zeitpunkt erteilten Prozesskostenhilfebewilligung für die Erhebung der vorläufigen Verfahrensgebühr im Finanzgerichtsprozess

Wird die Prozesskostenhilfe indem Prozesskostenhilfebeschluss erst ab einem Zeitpunkt nach Klageerhebung bewilligt, sind die Kosten für die vorläufige Verfahrensgebühr gleichwohl zu erheben. Rückständige Gerichtskosten i.S.d. § 122 Abs. 1 Nr. 1a ZPO sind nur solche, die ab formgerechter Antragstellung der Prozesskostenhilfe entstanden und rückständig sind. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wirkt ausnahmsweise nur dann auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück, wenn der Antragsteller durch einen formgerechten Bewilligungsantrag alles Erforderliche für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe getan hat.

Normenkette:

FGO § 142; ZPO § 119; ZPO § 122;

Tatbestand:

Die vorliegenden Erinnerungen betreffen vorläufige Kostenrechnungen, die die Kostenbeamtin des Hessischen Finanzgerichts nach Erhebung von zwei sachlich zusammenhängenden Klagen gestellt hat. Im Wesentlichen geht es um folgenden Sachverhalt: