FG Hamburg - Urteil vom 12.04.2016
6 K 138/15
Normen:
AO § 9 S. 2; EStG § 62;

Maßgeblichkeit eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland für die Gewährung von Kindergeld

FG Hamburg, Urteil vom 12.04.2016 - Aktenzeichen 6 K 138/15

DRsp Nr. 2016/11869

Maßgeblichkeit eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland für die Gewährung von Kindergeld

1. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines inländischen Wohnsitzes oder eines gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland obliegt im Kindergeldverfahren dem Kläger. Erforderlich ist insbesondere, dass er darlegt und beweist, wann er im Inland gewesen ist.2. Eine nur vorübergehende oder notdürftige Unterbringungsmöglichkeit reicht nicht aus, ebenso nicht eine bloße Schlafstelle in Betriebsräumen. Innehaben der Wohnung bedeutet, dass der Anspruchsteller tatsächlich über sie verfügen kann und sie als Bleibe entweder ständig benutzt oder sie doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit - wenn auch in größeren Zeitabständen - aufsucht. Die Nutzung muss zu Wohnzwecken erfolgen; eine Nutzung zu ausschließlich beruflichen oder geschäftlichen Zwecken reicht nicht aus, ebenso nicht ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume zu Erholungszwecken. Schließlich muss das Innehaben der Wohnung unter Umständen erfolgen, die darauf schließen lassen, dass die Person die Wohnung beibehalten wird. Zur Bestimmung des insoweit zu berücksichtigenden Zeitmoments kann im Rahmen des § auf die in § Satz 2 normierte Sechsmonatsfrist zurückgegriffen werden.