FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 29.09.2000
I 402/97
Normen:
AO § 164 Abs. 2 ; EStG § 7d Abs. 7 ; EStG § 7d Abs. 6 ; EStG § 7d Abs. 2 ; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1;

Maßgeblichkeitsgrundsatz des § 5 Abs.

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.09.2000 - Aktenzeichen I 402/97

DRsp Nr. 2001/2539

Maßgeblichkeitsgrundsatz des § 5 Abs.

Die Nichteinhaltung der nach § 7d Abs. 6 EStG vorgeschriebenen fünfjährigen Zweckbindung stellt ein Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit dar, durch das der im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung zunächst als korrekt angesehene Bilanzansatz von Beginn an als rechtsfehlerhaft zu betrachten ist. Der unrichtige Bilanzansatz ist in der ersten Schlußbilanz richtig zu stellen, in der dies nach den maßgeblichen Vorschriften für den Eintritt der Bestandskraft und der Verjährung möglich ist. Der Maßgeblichkeitsgrundsatz des § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG und die damit verbundenen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung stehen der Anwendung des § 164 Abs. 2 AO nicht entgegen.

Normenkette:

AO § 164 Abs. 2 ; EStG § 7d Abs. 7 ; EStG § 7d Abs. 6 ; EStG § 7d Abs. 2 ; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um den Zeitpunkt der Berücksichtigung einer Gewinnerhöhung infolge der Rückgängigmachung einer erhöhten Absetzung für Wirtschaftsgüter (WG), die dem Umweltschutz dienen gemäß § 7d Einkommensteuergesetz (EStG).

Die Klägerin (Klin.) ist Organträgerin. Im Streitjahr bestand ein steuerlich anerkanntes Organschaftsverhältnis.

Die Körperschaftsteuer(KSt)-Erklärung für 1985 ging am 11. Dezember 1986 beim Finanzamt (FA) ein.