FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 27.03.2008
1 K 306/05
Normen:
InvZulG (1999) § 2 Abs. 7 Nr. 1 ; InvZulG (1999) § 2 Abs. 8 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1580

Maßstab zur Abgrenzung einer Erstinvestition i.S. des § 2 Nr. 8 Nr. 2 InvZulG 1999 von einer anderen Investition; Anspruch auf erhöhte Investitionszulage für Erstinvestitionen nur bei wesentlicher Steigerung der Produktionskapazität

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.03.2008 - Aktenzeichen 1 K 306/05

DRsp Nr. 2008/12322

Maßstab zur Abgrenzung einer Erstinvestition i.S. des § 2 Nr. 8 Nr. 2 InvZulG 1999 von einer anderen Investition; Anspruch auf erhöhte Investitionszulage für Erstinvestitionen nur bei wesentlicher Steigerung der Produktionskapazität

1. Unter der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte i.S. v. § 2 Abs. 8 Nr. 2 InvZulG 1999 ist eine räumliche oder sächliche Ausweitung der eingerichteten und ausgeübten Betriebsstätte zu verstehen, die zu einer wesentlichen quantitativen oder qualitativen Erhöhung ihrer Produktionskapazität führt. Die Erweiterung einer Betriebstätte setzt eine Vergrößerung/Ausweitung der Produktionskapazitäten oder der unternehmerischen und wirtschaftlichen Tätigkeit durch weitere Produktionsprozesse/-linien zur Verbesserung der betrieblichen Leistungsfähigkeit im Zusammenhang mit zusätzlich angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgütern voraus. 2. Zudem erfordert die Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte i. S. dieser Vorschrift, dass zwischen der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes und der wesentlichen Steigerung des Produktionsprozesses oder der Veränderung in der Betriebsstruktur von einigem Gewicht ein direkter zeitlicher und kausaler Zusammenhang besteht, der nach objektiven Maßstäben bestimmbar sein muss.