FG Köln - Urteil vom 05.08.2015
3 K 1040/15
Normen:
EStG § 43 Abs 5 Satz 3; EStG § 45a Abs 1 EStG; EStG § 32d Abs 4;
Fundstellen:
BB 2016, 418

Materiell-rechtliche Überprüfung einer Kapitalertragsteueranmeldung

FG Köln, Urteil vom 05.08.2015 - Aktenzeichen 3 K 1040/15

DRsp Nr. 2016/38

Materiell-rechtliche Überprüfung einer Kapitalertragsteueranmeldung

1) Materiell-rechtliche Einwendungen gegen den von einem Kreditinstitut vorgenommenen Steuerabzug und damit gegen die Rechtmäßigkeit der diesbezüglichen Kapitalertragsteuer-Anmeldung können nicht im Rahmen eines Einspruchs- oder finanzgerichtlichen Klageverfahrens gegen diese Kapitalertragsteuer-Anmeldung geltend gemacht werden. 2) Ein solcher Einwand muss vielmehr gemäß § 43 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. § 32d Abs. 4 EStG im Rahmen der Wahl- bzw. Antragsveranlagung geltend gemacht und gegebenenfalls mit den dagegen gegebenen Rechtsbehelfen weiterverfolgt werden.

Normenkette:

EStG § 43 Abs 5 Satz 3; EStG § 45a Abs 1 EStG; EStG § 32d Abs 4;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die seitens der A-Bank (A-Bank) für den Kläger für den Zeitraum Oktober 2012 beim Beklagten abgegebene Kapitalertragsteuer-Anmeldung rechtmäßig ist und ob der vom Kläger hiergegen erhobene Einspruch sowie die vorliegende Klage im Hinblick auf den zwischenzeitlich ergangenen Einkommensteuerbescheid für 2012 noch zulässig sind.

Der Kläger hielt zunächst 290 Aktien des amerikanischen Unternehmens Kraft Foods Group Inc. (Kraft Foods Group Inc.).