BFH - Beschluss vom 03.02.2010
I B 32/09
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; KStG 2002 § 27 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1128
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 11.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 27/06

Materiellrechtliche Bindungswirkung einer Steuerbescheinigung i.S.d. § 27 Abs. 3 Körperschaftsteuergesetz 2002 (KStG 2002) für die Beteiligten

BFH, Beschluss vom 03.02.2010 - Aktenzeichen I B 32/09

DRsp Nr. 2010/6996

Materiellrechtliche Bindungswirkung einer Steuerbescheinigung i.S.d. § 27 Abs. 3 Körperschaftsteuergesetz 2002 (KStG 2002) für die Beteiligten

1. NV: Die Steuerbescheinigung des § 27 Abs. 3 KStG 2002 erbringt jedenfalls Beweis darüber, dass an den Anteilseigner der in der Bescheinigung genannte Betrag ausgeschüttet wurde und inwieweit dieser Betrag aus dem steuerlichen Einlagekonto stammt. Die bloße Behauptung, die Bescheinigung sei falsch, kann diesen Beweis nicht erschüttern. 2. NV: Auch wenn der Organträger im Ergebnisabführungsvertrag dem Minderheitsgesellschafter die Ausschüttung einer garantierten Dividende zusagt, handelt es sich gleichwohl um Einkommen der Organgesellschaft, das an den Minderheitsgesellschafter ausgeschüttet wird. 3. NV: Die Frage, ob eine Verwendung des steuerlichen Einlagekontos i.S. des § 27 KStG 2002 gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 3 UmwStG 1995 vorliegt, wenn die Mittel der Gesellschaft von anderer Seite wieder zugeführt werden, ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. 4. NV: Es ist nicht zweifelhaft, dass die Rechtsfolgen des § 21 Abs. 1 UmwStG 1995 bei Ausschüttungen von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagekonto eintreten. Nur soweit Kapitaleinnahmen vorliegen, tritt die Rechtsfolge nicht ein.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; KStG 2002 § 27 Abs. 3;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

1.

a)