FG Münster - Urteil vom 15.09.2010
10 K 4377/06 F
Normen:
AO § 129;

Mechanisches Versehen nach § 129 AO bei der Auswertung eines Betriebsprüfungsberichts

FG Münster, Urteil vom 15.09.2010 - Aktenzeichen 10 K 4377/06 F

DRsp Nr. 2010/22978

Mechanisches Versehen nach § 129 AO bei der Auswertung eines Betriebsprüfungsberichts

Wird bei der Auswertung eines Betriebsprüfungsberichts eine Besteuerungsgrundlage nicht in die Steuerfestsetzung übernommen, obwohl sich aus den Gesamtumständen des Falles ergibt, dass der Veranlagungsbeamte den Inhalt eines Betriebsprüfungsberichts ohne Modifikationen zu übernehmen beabsichtigte, ist ein mechanisches Versehen gegeben, das das Finanzamt zu einer Berichtigung der Steuerfestsetzung nach § 129 AO berechtigt.

Normenkette:

AO § 129;

Tatbestand:

I.

In dem vorliegenden Zwischenurteil ist zu entscheiden, ob ein Feststellungsbescheid nach § 129 Abgabenordnung (AO) berichtigt werden durfte.

Die Klägerin betreibt ihr Unternehmen in der Rechtsform der GmbH & Co. KG. Persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin war die A.-Werke Geschäftsführungs GmbH. Als Kommanditisten waren im Streitzeitraum Herr B. C. (Beigeladener zu 2.), Herr Werner Gehring (Beigeladener zu 3.), Herr Dr. D. E. (Beigeladener zu 4.) sowie die F.-Beteiligungsgesellschaft mbH (Beigeladene zu 5.) an der Klägerin beteiligt.

Die Klägerin war ihrerseits alleinige Kommanditistin der im Jahre 1999 gegründeten X. GmbH & Co. KG. Sie war zugleich alleinige Gesellschafterin der X. Beteiligungsgesellschaft mbH, der Komplementärin der X. GmbH & Co. KG.