FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.07.2001 - Aktenzeichen 1 K 1489/00
DRsp Nr. 2002/4274
Mehr- und Doppelzahlungen
Die von den Kunden eines Unternehmers für dessen Lieferungen irrtümlich entrichteten Mehr- und Doppelzahlungen rechnen ebenso wie die Zahlungen seiner nicht identifizierbarer Leistungsempfänger zum Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 1 S. 1 und 2 UStG.