FG München - Urteil vom 26.01.2015
7 K 1804/13
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5;

Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung von Ehegatten

FG München, Urteil vom 26.01.2015 - Aktenzeichen 7 K 1804/13

DRsp Nr. 2015/11152

Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung von Ehegatten

1. Bei einem verheirateten Arbeitnehmer liegt der Mittelpunkt der Lebensinteressen grundsätzlich an dem Ort, an dem auch sein Ehepartner wohnt. Gelegentliche Besuche des Ehepartners am Beschäftigungsort des Arbeitnehmers sowie das Zusammenleben berufstätiger Ehegatten an dem Beschäftigungsort während der Woche führen dabei für sich genommen noch nicht zu einer Verlagerung des Lebensmittelpunktes. 2. Dagegen verlagert sich i. d. R. der Mittelpunkt der Lebensinteressen an den Beschäftigungsort, wenn der Arbeitnehmer dort mit seinem Ehepartner in eine familiengerechte Wohnung einzieht, auch wenn die frühere Familienwohnung beibehalten und zeitweise noch genutzt wird (BFH v. 1.2.2012, VI B 88/11, juris, unter Hinweis auf BFH v. 9.7.2008, VI B 4/08, BFH/NV 2008, 2000; FG München v. 31.3.2011, 5 K 2018/10, juris).

1. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids vom 22. August 2012 und der Einspruchsentscheidung vom 16. Mai 2013 wird die Einkommensteuer 2011 auf 6.466 EUR festgesetzt.

2. Das Finanzamt trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.