FG Mecklenburg-Vorpommern - Gerichtsbescheid vom 19.09.2007
3 K 185/06
Normen:
LStR (2004) R 39; EStG (2002) § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2 ; EStG (2002) § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 4 ; EStG (2002) § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG (2002) § 9 Abs. 5 ;

Mehraufwendungen für Verpflegung; Tagegeld für Seeleute für die Tage auf hoher See

FG Mecklenburg-Vorpommern, Gerichtsbescheid vom 19.09.2007 - Aktenzeichen 3 K 185/06

DRsp Nr. 2008/661

Mehraufwendungen für Verpflegung; Tagegeld für Seeleute für die Tage auf hoher See

Ein in ein inländisches Schiffsregister eingetragenes und unter deutscher Flagge fahrendes Seeschiff ist als Inland anzusehen, so lange es sich nicht in den Hoheitsgewässern eines fremden Staates befindet. Die Besatzung kann Verpflegungsmehraufwand für die Tage auf hoher See daher nicht nach den Pauschbeträgen für Luxemburg, sondern nur nach den für das Inland geltenden Sätzen als Werbungskosten geltend machen.

Normenkette:

LStR (2004) R 39; EStG (2002) § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2 ; EStG (2002) § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 4 ; EStG (2002) § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG (2002) § 9 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Strittig ist die Höhe der als Werbungskosten abzugsfähigen Verpflegungsmehraufwendungen.

Im Streitjahr bezog der Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als angestellter Kapitän der ... mbH & Co. KG. Der Kläger war im Streitjahr für 177 Tage mit Hochseeschiffen seines Arbeitgebers auf hoher See. Vom 01. April bis zum 28. Juni 2004 fuhr er auf der "MS H.". Ab dem 07. September 2004 fuhr er bis zum 25. Februar 2005 auf der "MS C.". Beide Schiffe fuhren unter Deutscher Flagge.