BFH - Urteil vom 26.02.2004
XI R 74/03
Normen:
EStG § 10 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1520
GmbHR 2004, 1290
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 20.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 5703/01

Mehrere Beschäftigungsverhältnisse - Kürzung Vorwegabzug

BFH, Urteil vom 26.02.2004 - Aktenzeichen XI R 74/03

DRsp Nr. 2004/13714

Mehrere Beschäftigungsverhältnisse - Kürzung Vorwegabzug

Erzielt ein Stpfl. aus mehr als einem Beschäftigungsverhältnis Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit, bilden nur die Einnahmen die für die Kürzung des Vorwegabzugs maßgebliche Bemessungsgrundlage, bei denen für die Zukunftssicherung des Stpfl. Leistungen i. S. des § 3 Nr. 62 EStG erbracht wurden oder bei denen der Stpfl. zum Personenkreis des § 10 c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte in den Streitjahren 1998 und 1999 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus zwei verschiedenen Arbeitsverhältnissen. Als Gesellschafter-Geschäftsführer der M-GmbH bezog er nicht sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn in Höhe von 61 429 DM in 1998 und 98 920 DM in 1999; Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung hat er aus dieser Tätigkeit nicht erworben. Als Angestellter der L-GmbH bezog der Kläger sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn in Höhe von 17 693 DM in 1998 und 17 538 DM in 1999.