FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.03.2010
13 K 324/06
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1; GewStG § 11;
Fundstellen:
EFG 2010, 1148

Mehrere Betriebsstandorte eines Einzelunternehmers als einheitlicher Gewerbebetrieb

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.03.2010 - Aktenzeichen 13 K 324/06

DRsp Nr. 2010/11588

Mehrere Betriebsstandorte eines Einzelunternehmers als einheitlicher Gewerbebetrieb

1. Betreibt eine natürliche Person an unterschiedlichen Standorten in mehreren Gemeinden Einzelhandelsgeschäfte, in denen insbesondere Wurstwaren in den meisten Verkaufsstellen auch Fleischwaren und zudem je nach örtlichen Gegebenheiten Backwaren, Zeitungen usw. verkauft werden, liegt bei Erledigung der wesentlichen Verwaltungsaufgaben - hier: Abwicklung der Buchführung sowie sämtlicher Geschäftsvorfälle - zentralisiert an einem Standort auch dann ein einheitlicher Gewerbebetrieb vor, wenn Unterschiede im Warensortiment und im Kundenkreis bestehen, kein Austausch von Personal oder Maschinen erfolgt sowie die Bankkonten, Kassenbuchführungen und Gewinn- und Verlustrechnungen getrennt geführt werden (hier: Verwendung eines einheitlichen - nicht zum Betriebsvermögen - gehörenden Logos, Ermittlung der Boni der Lieferanten bezogen auf die Gesamtumsätze aller Verkaufsstellen). 2. Für die Selbständigkeit von mehreren Gewerbebetrieben einer natürlichen Person gelten andere Regeln als bei Personen- und Kapitalgesellschaften. Bei einer natürlichen Person führt die Konzentration der wesentlichen Verwaltungsaufgaben in einem Betrieb ebenso wie die Bildung einer vertikalen Konzernstruktur grundsätzlich zu einer wirtschaftlichen Verflechtung.

Die Klage wird abgewiesen.