FG Hessen - Urteil vom 27.03.2008
1 K 1104/07
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1289

Mehrere Einsatzstellen; Arbeitnehmer; Dienstreise; Personalreserve; Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; Springer - Abgrenzung zwischen Dienstreise und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

FG Hessen, Urteil vom 27.03.2008 - Aktenzeichen 1 K 1104/07

DRsp Nr. 2008/13103

Mehrere Einsatzstellen; Arbeitnehmer; Dienstreise; Personalreserve; Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; Springer - Abgrenzung zwischen Dienstreise und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

1. Eine Einsatzwechseltätigkeit liegt nicht vor, wenn ein Arbeitnehmer mehrere ortsfeste Betriebsstätten seines Arbeitgebers ständig und regelmäßig aufsucht. 2. Wird ein Arbeitnehmer als Personalreserve in verschiedenen Kindergärten eingesetzt, liegen jeweils Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr erzielte die Klägerin Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Sie ist seit 19... bei der Stadt ... als Erzieherin beschäftigt. Ab 2001 wird sie als sogenannte Personalreserve je nach Bedarf bei krankheitsbedingten oder urlaubsbedingten Ausfällen in den verschiedenen Kindergärten der Stadt ... eingesetzt.

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin für die Fahrten von ihrer Wohnung zu den jeweiligen Kindergärten lediglich die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) in der für das Streitjahr geltenden Fassung oder aber Fahrtkosten nach den für Dienstreisen geltenden Grundsätzen beanspruchen kann.